Übernachtungssteuer

Die Stadt Weingarten erhebt ab dem 1. Januar 2027 eine Übernachtungssteuer. Besteuert werden grundsätzlich entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen im Stadtgebiet Weingarten.

Die Übernachtungssteuer beträgt 2,00 Euro je Übernachtung und Beherbergungsgast. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Steuer ausgenommen. Die Steuer wird vom Beherbergungsbetrieb beim Gast eingezogen und anschließend an die Stadt Weingarten abgeführt.

Auf dieser Seite finden Beherbergungsbetriebe und Gäste die wichtigsten Informationen zur Übernachtungssteuer sowie zum Anmelde- und Besteuerungsverfahren.

Voraussetzungen

Der Übernachtungssteuer unterliegen grundsätzlich alle entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen im Stadtgebiet Weingarten. Hierzu zählen insbesondere Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Motels sowie vergleichbare Beherbergungsangebote. Auch kurzfristig und entgeltlich vermietete möblierte Wohnungen oder einzelne Zimmer können darunterfallen.

Steuerpflichtig sind grundsätzlich sowohl private als auch beruflich veranlasste Übernachtungen. Nicht besteuert werden insbesondere Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sowie Unterbringungen in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen.

Verfahrensablauf

Beherbergungsbetriebe müssen ihre Beherbergungseinrichtung bei der Stadt Weingarten anzeigen. Im Zuge der Einführung der Übernachtungssteuer ist die Anzeige bis spätestens 15. Januar 2027 vorzunehmen. Nach der Anzeige erhält der Betrieb ein Kassenzeichen, das insbesondere für die spätere Steueranmeldung benötigt wird.

Die Übernachtungssteuer wird vom Beherbergungsbetrieb beim Gast eingezogen. Anschließend ist für jedes Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung bei der Stadt Weingarten einzureichen. Die Steueranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Quartals abzugeben:

  • 1. Quartal: bis 10. April 
  • 2. Quartal: bis 10. Juli
  • 3. Quartal: bis 10. Oktober
  • 4. Quartal: bis 10. Januar des Folgejahres

Auch wenn in einem Quartal keine steuerpflichtigen Übernachtungen stattgefunden haben, ist eine Nullmeldung erforderlich.

Steuersatz

Die Übernachtungssteuer beträgt 2,00 Euro je Übernachtung und Beherbergungsgast.

Beispiel

Ein volljähriger Gast übernachtet vier Nächte in einem Hotel in Weingarten. 4 Übernachtungen × 2,00 Euro = 8,00 Euro Übernachtungssteuer. Die Steuer wird zusätzlich zum Übernachtungsentgelt vom Beherbergungsbetrieb eingezogen und vollständig an die Stadt Weingarten abgeführt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Übernachtungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (PDF,162 KB) in der Stadt Weingarten vom 27. April 2026. Die Satzung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer erfolgt auf Grundlage des § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. März 2022 die Verfassungsmäßigkeit kommunaler Übernachtungssteuern bestätigt.

Kontakt

Kevin Herb
Schussenstraße 11
88250 Weingarten
Telefon 0751 405-276