In § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes heißt es:
"Kulturdenkmale (...) sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht."
Die Denkmaleigenschaft eines Objekts ergibt sich unmittelbar aus diesen genannten Kriterien. Dabei kann es sich um Gebäude (Baudenkmale), Kunstwerke (Kunstdenkmale), Bodendenkmale, technische Anlagen, Wegkreuze und Bildstöcke (Kleindenkmale) und anderes handeln. So kann auch die Umgebung eines Kulturdenkmals sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Gesamtanlagen) Gegenstand des Denkmalschutzes sein.
Kulturdenkmale werden in Denkmallisten erfasst. Dennoch ist es möglich, dass auch nicht erfasste Objekte Kulturdenkmale sein können, vorausgesetzt sie erfüllen die gesetzlichen Kriterien eines Kulturdenkmals.
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind neben Schutz und Pflege das Erfassen und Erforschen von Kulturdenkmalen. Dabei sollen Kulturdenkmale als überlieferte Geschichtszeugnisse in ihrem historischen Bestand, ihrem Erscheinungsbild und ihrer originalen Bausubstanz soweit wie möglich erhalten werden. Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen sollen denkmalverträglich durchgeführt und Eingriffe in die historische Substanz soweit wie möglich reduziert werden.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Unterstützung in Form von finanziellen Zuschüssen durch das Land oder den Landkreis ist möglich.
Maßnahmen an einem Kulturdenkmal erfordern eine Genehmigung, welche vor Beginn bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden muss. Dasselbe gilt für Maßnahmen im Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals. Sollte für das Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig sein, muss die Denkmalschutzbehörde zustimmen.
Alle Maßnahmen an einem Kulturdenkmal oder in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen einer Genehmigung.