Gaststättenbetrieb

Am 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Die bisherige Gaststättenerlaubnis sowie die Gestattung entfallen.

Dauerhafter Gaststättenbetrieb

(ehemalige Gaststättenerlaubnis)

Ein Gaststättenbetrieb liegt vor, wenn Speisen oder Getränke dauerhaft zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Für den Betrieb einer Gaststätte ist als erster Schritt die Gewerbeanzeige auszufüllen, und zwar spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn. Innerhalb dieser Frist ist der erforderliche Unterrichtungsnachweis zum Führen einer Gaststätte vorzulegen. Entsprechende Schulungen bieten die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg an.

Ausführliche Informationen zum neuen Gesetz finden Sie beim Wirtschaftsministerium sowie in dieser Kurzzusammenfassung.   

Erforderliche Unterlagen
  • Gewerbeanzeige
  • Unterrichtungsnachweis der IHK für Gastwirte 
  • weitere Unterlagen behalten wir uns vor

Vorübergehender Gaststättenbetrieb

(ehemalige Gestattung)

Wenn Sie aus besonderem Anlass eine Veranstaltung planen, bei der Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, müssen Sie mindestens zwei Wochen vorher das Gewerbeamt informieren. Nutzen Sie hierfür unser Anzeigeformular. Dieses wird in wenigen Tagen an dieser Stelle zur Verfügung stehen.

Für eingetragene Vereine gilt eine Ausnahmeregelung: Sie müssen das Gewerbeamt nur beim Ausschank von alkoholischen Getränken informieren. 

Wir bestätigen Ihnen den Eingang der Anzeige. Sollte bis zur Veranstaltung keine (weitere) Rückmeldung der zuständigen Behörden (Gewerbeamt, Lebensmittelüberwachung, Bauordnung oder Polizei) erfolgen, können Sie die Veranstaltung durchführen. Anordnungen nach §6 LGastG bleiben vorbehalten.

Kontakt

Gewerbeamt
Kirchstraße 2
88250 Weingarten
Telefon 0751 405-174