Zweitwohnungssteuer
Die Stadt Weingarten erhebt eine Zweitwohnungssteuer gemäß der aktuellen Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. (PDF,83 KB)
Die Stadt Weingarten erhebt eine Zweitwohnungssteuer gemäß der aktuellen Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. (PDF,83 KB)
Rechtsgrundlage ist die Zweitwohnungssteuersatzung (ZWStS) vom 19. September 2011 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz.
Nein, nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg nicht, denn die Hauptwohnung eines jeden Einwohners ist in der Regel die vorwiegend genutzte Wohnung, also der Ort, an dem man die meiste Zeit verbringt.
Studierende, die ab 1. Januar 2011 in Weingarten eine Zweitwohnung innehaben, sind steuerpflichtig. Auch Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung.
Ja. Die Zweitwohnungssteuersatzung knüpft die Steuerpflicht an das Innehaben einer Zweitwohnung an. Dabei spielt es keine Rolle, von wem und mit welchen Mitteln dieser besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird.
Für die Steuer ist der jeweilige Wohnungsanteil entscheidend. Die gemeinschaftlich genutzten Räume werden allen Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zugerechnet. Diesem Anteil sind die von jeder Mitinhaberin/jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Gegebenenfalls wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaberinnen/Mitinhabern geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.
Die Steuer wird monatsgenau abgerechnet, das heißt, am 1. Tag des dem Einzug folgenden Monats beginnt die Steuerpflicht. Sie endet mit dem Ablauf des Monats in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt. Der Betrag ist einmal im Jahr zur Zahlung fällig, es ergeht ein Jahressteuerbescheid. Die zuviel bezahlte Steuer wird auf Antrag erstattet.