Hilfe zur Pflege/Unterhalt
Die Hilfe zur Pflege erfolgt nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Hilfe zur Pflege können Personen erhalten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags in erheblichem oder höherem Maße eingeschränkt sind.
Hilfe zur Pflege wird gewährt, wenn eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfes nicht ausreichen. Gleichartige Leistungen (z. B. aus der gesetzlichen Pflegeversicherung) werden auf die Hilfe zur Pflege angerechnet.
Gerne informieren wir Sie auch über Unterhaltsleistungen.
Ergänzend zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind unter Umständen folgende Leistungen möglich:
- Häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- Pflegegeld, Kurzzeit-/Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
Zuständigkeit Stadt Weingarten
Abteilung Familie und Soziales
Sachgebiet Soziale Hilfen