Ganztagesbetreuung
Rechtsanspruch an den Grundschulen in Weingarten
Auf dieser Seite informiert die Stadtverwaltung über den aktuellen Stand zur Umsetzung des Ganztagsanspruchs.
Rechtsanspruch an den Grundschulen in Weingarten
Auf dieser Seite informiert die Stadtverwaltung über den aktuellen Stand zur Umsetzung des Ganztagsanspruchs.
Die Betreuung an Schultagen wird in drei Zeitfenstern angeboten.
Die Zeitfenster können miteinander kombiniert werden. Die gewählte Kombination gilt für 3, 4 oder 5 Tage pro Woche einheitlich. Eine unterschiedliche Auswahl je Wochentag ist nicht möglich.
Die Ferienbetreuung findet mit Ausnahme von 20 Tagen im Schuljahr von 8 bis 16 Uhr statt (samstags und sonntags wird keine Betreuung angeboten) und kann in zwei Blöcken (erstes und zweites Schulhalbjahr) gebucht werden. Einzelne Ferienwochen oder festgelegte Ferientage können flexibel ausgewählt werden. Zur Auswahl stehen:
Das Entgelt für die Betreuung an Schultagen und in den Ferien für Kinder mit Rechtsanspruch wurde in der Gemeinderatssitzung am 27. April 2026 beschlossen. Detaillierte Informationen finden Sie in der aktuellen Benutzungsordnung (PDF,146 KB) und in der Entgeltordnung (PDF,58 KB). Für das Ganztagszeitfenster (11.45 – 16 Uhr) in der Schulzeit wird kein höheres Entgelt erhoben als bisher für die Nachmittagsbetreuung (ehemals Hort).
Für das zweite und jedes weitere Kind wird an Schultagen die Hälfte des Betreuungsentgelts berechnet. Für die Ferienbetreuung gibt es keinen Geschwisterrabatt.
Für ein Mittagessen werden ab dem Schuljahr 2026/2027 5,41 Euro berechnet.
Die monatlichen Beiträge für das Mittagessen werden pauschal berechnet und für elf Monate im Schuljahr erhoben. Bei der Berechnung werden die Ferienzeiten sowie durchschnittlich ein kostenfreies Mittagessen pro Monat berücksichtigt. Das kostenfreie Mittagessen dient dem Ausgleich einzelner Fehltage.
Für die gebuchte Ferienbetreuung wird für jeden Betreuungstag der entsprechende Beitrag berechnet. Die Abrechnung erfolgt jeweils vor Beginn der Ferienbetreuung.
Der Betreuungsbedarf ist über eine Bedarfsmeldung bei der jeweiligen Ganztagsbetreuung oder Schule anzumelden. Hierfür gelten folgende Fristen:
Bedarfs- oder Änderungsmeldungen nach diesen Fristen können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden!
Nach Sichtung der Bedarfsmeldung erhalten Sie eine Betreuungsvereinbarung, die den Betreuungsplatz an Schultagen sowie in Ferienblock 1 bzw. 2 verbindlich zusichert.
Änderungen des Betreuungsumfangs oder der Betreuungstage sowie Kündigungen während der Laufzeit der Betreuungsvereinbarung können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund berücksichtigt werden. Änderungen, die sich beispielsweise aufgrund des Stundenplans zu Beginn des Schuljahres ergeben, können ebenfalls berücksichtigt werden. Diese sind innerhalb der ersten Woche nach den Sommerferien bei der jeweiligen Ganztagsbetreuung oder Schule einzureichen.
Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die 2., 3. oder 4. Klasse besuchen, fallen nicht unter die neue gesetzliche Regelung und haben weiterhin keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Bestehende Betreuungsplätze von Kindern ohne Rechtsanspruch können jedoch unverändert bis zum Verlassen der Schule weiter genutzt werden.
Kinder ohne Rechtsanspruch, die erstmals für die Betreuung angemeldet werden, können bei ausreichender Kapazität einen Betreuungsplatz erhalten. Neue Betreuungsvereinbarungen werden ab dem Schuljahr 2026/2027 jedoch grundsätzlich nur für die Dauer eines Schuljahres abgeschlossen.
Die Betreuung an Schultagen für Kinder ohne Rechtsanspruch wird wie folgt angeboten:
Die Ferienbetreuung richtet sich primär an Kinder mit Rechtsanspruch, kann aber auch für Kinder ohne Rechtsanspruch bei ausreichender Kapazität angeboten werden.
Betreuungszeiten: 8 – 16 Uhr
Die Buchung erfolgt in zwei Zeitblöcken (erstes und zweites Schulhalbjahr). Innerhalb der Blöcke können einzelne Ferienwochen oder festgelegte Ferientage ausgewählt werden. Zur Auswahl stehen:
Bedarfs- oder Änderungsmeldungen nach den Fristen können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Das Betreuungsentgelt an Schultagen für Kinder ohne Rechtsanspruch bleibt unverändert.
Das Entgelt für die Betreuung an Schultagen und in den Ferien für Kinder mit Rechtsanspruch wurde in der Gemeinderatssitzung am 27. April 2026 beschlossen. Detaillierte Informationen finden Sie in der aktuellen Benutzungsordnung (PDF,146 KB) und in der Entgeltordnung (PDF,58 KB).
Für das zweite und jedes weitere Kind wird an Schultagen die Hälfte des Betreuungsentgelts berechnet. Für die Ferienbetreuung gibt es keinen Geschwisterrabatt.
Für ein Mittagessen werden ab dem Schuljahr 2026/2027 5,41 Euro berechnet.
Die monatlichen Beiträge für das Mittagessen werden pauschal berechnet und für elf Monate im Schuljahr erhoben. Bei der Berechnung werden die Ferienzeiten sowie durchschnittlich ein kostenfreies Mittagessen pro Monat berücksichtigt. Das kostenfreie Mittagessen dient dem Ausgleich einzelner Fehltage.
Für Kinder ohne Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung (Klassen 2 bis 4) wird der Beitrag für das Mittagessen – entsprechend dem gebuchten Betreuungsumfang – berechnet.
Für die gebuchte Ferienbetreuung wird für jeden Betreuungstag der entsprechende Beitrag berechnet. Die Abrechnung erfolgt jeweils vor Beginn der Ferienbetreuung.
Für eine erstmalige Anmeldung für die Betreuung an Schultagen und für die Ferien ist eine Bedarfsmeldung erforderlich. Die Fristen für die Abgabe der Bedarfsmeldung bei der jeweiligen Ganztagsbetreuung oder Schule sind:
Bei ausreichender Kapazität erhalten Sie eine Betreuungsvereinbarung, die den Platz verbindlich sichert:
Änderungen des Betreuungsumfangs oder der Betreuungstage sowie Kündigungen während der Laufzeit der Betreuungsvereinbarungen können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund (und ggf. bei ausreichender Kapazität) berücksichtigt werden. Änderungen, die sich beispielsweise aufgrund des Stundenplans zu Beginn des Schuljahres ergeben, können ebenfalls berücksichtigt werden. Diese sind innerhalb der ersten Woche nach den Sommerferien bei der jeweiligen Ganztagsbetreuung oder Schule einzureichen.
Änderungen des Betreuungsumfangs oder der Betreuungstage sowie Kündigungen können zum zweiten Halbjahr oder zum Ende eines Schuljahres angemeldet werden.
Änderungen, die sich aufgrund des Stundenplans zu Beginn des Schuljahres ergeben, können berücksichtigt werden. Diese sind innerhalb der ersten Woche nach den Sommerferien bei der jeweiligen Ganztagsbetreuung oder Schule einzureichen.