Zuständigkeiten und Ansprechpartner
Hilfe zum Lebensunterhalt
- die nicht erwerbsfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
- Die Erwerbsfähigkeit muss vorübergehend für mindestens sechs Monate, aber nicht dauerhaft vermindert sein.
- Eine Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden täglich muss gegeben sein.
Der Bezug bzw. Anspruch auf vorrangige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II – Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) schließt einen Bezug auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
Weiterreichende Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie beim Jobcenter des Landratsamt Ravensburg.
Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung
Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII können Personen erhalten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine ausreichende Rente erhalten bzw. auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Hilfe zur Pflege und Unterhalt
Die Hilfe zur Pflege erfolgt nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Hilfe zur Pflege können Personen erhalten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags in erheblichem oder höherem Maße eingeschränkt sind.
Hilfe zur Pflege wird gewährt, wenn eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfes nicht ausreichen. Gleichartige Leistungen (z. B. aus der gesetzlichen Pflegeversicherung) werden auf die Hilfe zur Pflege angerechnet.
- Häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- Pflegegeld
- Kurzzeit-/Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
Renten
- der Antragstellung Ihrer Alters- oder Hinterbliebenenrente,
- der Antragstellung Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung,
- der Klärung Ihres Rentenversicherungskontos,
- der Beantragung Ihrer Kindererziehungszeiten,
- der Durchführung Ihres Versorgungsausgleiches.
Sie nimmt Ihren Antrag für die gesetzliche Rente entgegen und leitet diesen an die Deutsche Rentenversicherung weiter.
Wohngeld
Wohngeld soll all jenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten eines angemessenen Wohnraums zu tragen.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragsformulare sowie Informationen zum Wohngeld erhalten Sie von der Wohngeldstelle bei der Abteilung Familie und Soziales. Die Anträge mit den erforderlichen Nachweisen können an die Wohngeldstelle geschickt oder direkt bei der Wohngeldstelle abgegeben werden.
- als Mietzuschuss (PDF,720 KB) für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers.
- als Lastenzuschuss (PDF,780 KB) für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
- von der Zahl der Familienmitglieder, die zu Ihrem Haushalt gehören,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Kein Anspruch auf Wohngeld hat, wer einen Antrag auf bestimmte Sozialleistungen stellt bzw. bereits Sozialleistungen erhält, in denen Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden (z. B. Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII).
Kontakt für Namen von A-K
Kontakt für Namen von L-Z
Wohnberechtigungsscheine
Rechtsgrundlage für den Wohnberechtigungsschein ist § 15 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG). Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig und berechtigt dazu, eine geförderte Wohnung in Baden-Württemberg zu beziehen. Den Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bei Ihrer Wohnortgemeinde erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Einkommensgrenze
Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet, können einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttojahreseinkommen aller Personen, die zum Haushalt gehören. Es wird nach § 12 LWoFG ermittelt.
- aktuelle Lohnabrechnungen
- Rentenbescheid
- Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld
- Sozialhilfebescheid, etc.
Einkaufskarten CariSina und CariSatt
- Bezieher von Asylbewerberleistungen
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB II
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII
- Bezieher von Wohngeld
Wer keine Sozialleistungen erhält, trotzdem aber geringes Einkommen hat: Es erfolgt eine genaue Berechnung anhand von Einkommensnachweisen.
Die Karten berechtigen zum Einkauf im FAIRKAUF-Center, Waldseerstraße 4, 88250 Weingarten.
Ermäßigte Bäderkarten
- Kinder von Alleinerziehenden
- Kinderreiche Familien, die Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II, dem SGB XII oder Wohngeld beziehen
- Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II, dem SGB XII oder Wohngeld
- Rentner, die Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II, dem SGB XII oder Wohngeld beziehen
- Eine Geldwertkarte erhalten Sie nur einmal jährlich auf Antrag
- Geldwertkarten werden nur an Bewohner aus Weingarten ausgegeben, die zu den o. a. Personenkreisen gehören
- Geldwertkarten sind vom Umtausch ausgeschlossen. Eine Rückgabe oder Auszahlung des Bargeldes ist nicht möglich
- Rentner, Elternteile von kinderreichen Familien, alleinerziehende Erwachsene, Sozialhilfeempfänger müssen den Erwachsenenpreis bezahlen.
Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkbeiträgen
Genaue Informationen hierüber erhalten Sie bei uns oder online unter www.rundfunkbeitrag.de.